Hochrisiko-KI nach Anhang III erklärt
Ob ein KI-System „hochriskant“ ist, hängt nicht von der Technik ab, sondern vom Einsatzzweck. Anhang III der KI-Verordnung listet acht Bereiche, in denen KI-Systeme grundsätzlich als Hochrisiko gelten. Für KMU sind vor allem Personal, Kredit, Versicherung und Bildung relevant.
Zwei Wege zum Hochrisiko-System
- Anhang I (Art. 6 Abs. 1): KI als Sicherheitsbauteil eines Produkts, das unter EU-Produktrecht mit Konformitätsbewertung durch Dritte fällt (z. B. Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge). Pflichten ab 2.8.2028. Maschinen hat der Digital Omnibus aus diesem Regime in die Maschinenverordnung verlagert.
- Anhang III (Art. 6 Abs. 2): eigenständige KI-Systeme in bestimmten Einsatzbereichen. Pflichten ab 2.12.2027.
Die 8 Bereiche aus Anhang III
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| 1. Biometrie | Biometrische Fernidentifizierung, Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen, Emotionserkennung (soweit nicht ohnehin verboten) |
| 2. Kritische Infrastruktur | Sicherheitsbauteile in Verkehr, Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung, kritischer digitaler Infrastruktur |
| 3. Bildung & Ausbildung | Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung, Prüfungsaufsicht |
| 4. Beschäftigung & Personal | Stellenanzeigen gezielt schalten, Bewerbungen filtern und bewerten, Entscheidungen über Beförderung, Kündigung, Aufgabenverteilung, Leistungsüberwachung |
| 5. Wesentliche Dienste | Kreditwürdigkeit und Bonitätsscore (außer Betrugserkennung), Risiko und Preise bei Lebens- und Krankenversicherungen, öffentliche Leistungen, Notrufe |
| 6. Strafverfolgung | Risikobewertungen, Beweismittelbewertung u. a. (Behörden) |
| 7. Migration, Asyl, Grenzkontrolle | Prüfung von Anträgen, Risikobewertungen (Behörden) |
| 8. Justiz & demokratische Prozesse | Unterstützung von Gerichten, Beeinflussung von Wahlen und Abstimmungen |
Typischer KMU-Fall: Eine Recruiting-Software, die Bewerbungen automatisch vorsortiert oder bewertet, fällt unter Bereich 4 – auch wenn sie „nur“ eingekauft und genutzt wird.
Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3
Ein System in einem Anhang-III-Bereich ist ausnahmsweise nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt, weil es
- nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllt,
- das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert,
- Entscheidungsmuster erkennt, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen, oder
- nur eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung erledigt.
Wichtig: Profiling natürlicher Personen ist immer hochriskant. Wer sich als Anbieter auf die Ausnahme beruft, muss die Bewertung dokumentieren und das System registrieren (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2).
Pflichten für Betreiber (Art. 26, 27, 86)
- System gemäß Gebrauchsanweisung des Anbieters verwenden
- Menschliche Aufsicht durch kompetente, geschulte Personen sicherstellen
- Eingabedaten auf Relevanz und Repräsentativität prüfen, soweit Sie sie kontrollieren
- Betrieb überwachen, Risiken und schwerwiegende Vorfälle melden
- Automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren
- Beschäftigte und Arbeitnehmervertretung vor dem Einsatz am Arbeitsplatz informieren
- Betroffene Personen informieren, wenn das System Entscheidungen über sie trifft oder unterstützt; Recht auf Erläuterung (Art. 86)
- Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27) bei öffentlichen Stellen, privaten Erbringern öffentlicher Dienste sowie bei Kreditwürdigkeit und Lebens-/Krankenversicherung
Pflichten für Anbieter
Wer ein Hochrisiko-System anbietet – oder durch eigene Marke, wesentliche Änderung oder Zweckänderung zum Anbieter wird (Art. 25) –, trägt deutlich mehr: Risikomanagement (Art. 9), Daten-Governance (Art. 10), technische Dokumentation (Art. 11, für KMU vereinfacht), Protokollierung (Art. 12), Transparenz (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14), Genauigkeit und Cybersicherheit (Art. 15), Qualitätsmanagement (Art. 17), Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Art. 43, 47, 48), Registrierung (Art. 49) sowie Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Meldung schwerwiegender Vorfälle (Art. 72, 73).
Sind Ihre Systeme betroffen?
Der Fragebogen im AI-Act-Kompass prüft alle Anhang-III-Bereiche und die Ausnahme – mit Begründung und Artikelverweis.
Kostenlos prüfenQuellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI), ABl. L vom 24.7.2026
- EU-Kommission: AI Omnibus tritt in Kraft (27.7.2026)
- AI Act Service Desk der EU-Kommission – FAQ
- Rat der EU: endgültiges grünes Licht (29.6.2026)
Vereinfachte Darstellung zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Anhang III enthält weitere Details und Einschränkungen; die Kommission kann Anhang III durch delegierte Rechtsakte ändern und Leitlinien veröffentlichen. Maßgeblich ist der Verordnungstext.