Hochrisiko-KI nach Anhang III erklärt

Rechtsstand: 3.11.2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten · Pflichten gelten ab 2.12.2027

Ob ein KI-System „hochriskant“ ist, hängt nicht von der Technik ab, sondern vom Einsatzzweck. Anhang III der KI-Verordnung listet acht Bereiche, in denen KI-Systeme grundsätzlich als Hochrisiko gelten. Für KMU sind vor allem Personal, Kredit, Versicherung und Bildung relevant.

Zwei Wege zum Hochrisiko-System

Die 8 Bereiche aus Anhang III

BereichBeispiele
1. BiometrieBiometrische Fernidentifizierung, Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen, Emotionserkennung (soweit nicht ohnehin verboten)
2. Kritische InfrastrukturSicherheitsbauteile in Verkehr, Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung, kritischer digitaler Infrastruktur
3. Bildung & AusbildungZulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung, Prüfungsaufsicht
4. Beschäftigung & PersonalStellenanzeigen gezielt schalten, Bewerbungen filtern und bewerten, Entscheidungen über Beförderung, Kündigung, Aufgabenverteilung, Leistungsüberwachung
5. Wesentliche DiensteKreditwürdigkeit und Bonitätsscore (außer Betrugserkennung), Risiko und Preise bei Lebens- und Krankenversicherungen, öffentliche Leistungen, Notrufe
6. StrafverfolgungRisikobewertungen, Beweismittelbewertung u. a. (Behörden)
7. Migration, Asyl, GrenzkontrollePrüfung von Anträgen, Risikobewertungen (Behörden)
8. Justiz & demokratische ProzesseUnterstützung von Gerichten, Beeinflussung von Wahlen und Abstimmungen

Typischer KMU-Fall: Eine Recruiting-Software, die Bewerbungen automatisch vorsortiert oder bewertet, fällt unter Bereich 4 – auch wenn sie „nur“ eingekauft und genutzt wird.

Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3

Ein System in einem Anhang-III-Bereich ist ausnahmsweise nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt, weil es

  1. nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllt,
  2. das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert,
  3. Entscheidungsmuster erkennt, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen, oder
  4. nur eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung erledigt.

Wichtig: Profiling natürlicher Personen ist immer hochriskant. Wer sich als Anbieter auf die Ausnahme beruft, muss die Bewertung dokumentieren und das System registrieren (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2).

Pflichten für Betreiber (Art. 26, 27, 86)

Pflichten für Anbieter

Wer ein Hochrisiko-System anbietet – oder durch eigene Marke, wesentliche Änderung oder Zweckänderung zum Anbieter wird (Art. 25) –, trägt deutlich mehr: Risikomanagement (Art. 9), Daten-Governance (Art. 10), technische Dokumentation (Art. 11, für KMU vereinfacht), Protokollierung (Art. 12), Transparenz (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14), Genauigkeit und Cybersicherheit (Art. 15), Qualitätsmanagement (Art. 17), Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Art. 43, 47, 48), Registrierung (Art. 49) sowie Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Meldung schwerwiegender Vorfälle (Art. 72, 73).

Sind Ihre Systeme betroffen?

Der Fragebogen im AI-Act-Kompass prüft alle Anhang-III-Bereiche und die Ausnahme – mit Begründung und Artikelverweis.

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Quellen

Vereinfachte Darstellung zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Anhang III enthält weitere Details und Einschränkungen; die Kommission kann Anhang III durch delegierte Rechtsakte ändern und Leitlinien veröffentlichen. Maßgeblich ist der Verordnungstext.